Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 31 Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/31#abs-1 (1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen mit Ausnahme von Anlagen, die erneuerbare Energieträger einsetzen, können für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronisch oder schriftlich einen Herkunftsnachweis beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/31#abs-2 (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Die Angaben müssen vollständig und nachvollziehbar sein. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/31#abs-3 (3) Der Herkunftsnachweis ist von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auszustellen, sofern die KWK-Anlage hocheffizient ist und die Angaben nach Absatz 2 vorliegen. Der Herkunftsnachweis muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/31#abs-4 (4) Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten sind im behördlichen Verkehr anzuerkennen, soweit sie nicht offenkundig den unionsrechtlichen Vorgaben widersprechen.